Allgemeine Geschäftsbedingungen Bright Testing GmbH, BT Electronics GmbH und BT Services GmbH
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender AGB des Auftraggebers unsere Leistung vorbehaltlos erbringen.
2. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf unsere AGB bedarf.
3. Wegen unserer datenschutzrechtlichen Informationspflichten verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die unter Datenschutz | Bright Testing (bright-testing.de) eingesehen und ausgedruckt werden kann.
2. Angebote
1. An unsere Angebote halten wir uns für die Dauer von vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden. Dies gilt nicht, wenn unser Angebot ausdrücklich als „freibleibend“ oder „unverbindlich“ bezeichnet ist.
2. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
3. An den zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns das Eigentum, Urheber- und sonstige Rechte vor. Dritten dürfen die Unterlagen nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstige Vorschriften in Textform zu nennen, auf deren Basis unsere Leistung ausgeführt werden soll und uns vor Auftragserteilung alle Daten, Unterlagen und sonstige Informationen in Textform kostenfrei zur Verfügung stellen, die wir bei der Erbringung unserer Leistung berücksichtigen sollen.
2. Die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen hängt von der ordnungsgemäßen, rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers ab. Jegliche in dem jeweiligen Vertrag vereinbarte oder von ihm vorausgesetzte Mitwirkungspflicht oder sonstige Beteiligung des Auftraggebers (oder eines vom Auftraggeber beauftragten Untervertragsnehmers) stellt eine Pflicht des Auftraggebers im Sinne des Vorstehenden dar. Dies gilt insbesondere für jegliche Unterstützung, die für die Erfüllung der vereinbarten vertraglichen Verpflichtungen durch uns notwendig ist, sowie für die rechtzeitige, vollständige und für uns unentgeltliche Bereitstellung aller relevanten Zeichnungen, Spezifikationen und anderer Dokumente oder Informationen.
3. Der Auftraggeber trägt die Kosten für den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass wir unsere Leistungen infolge verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Angaben oder sonstiger nicht vertragsmäßiger Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers wiederholen müssen oder sich diese verzögern. Wir sind auch bei Vereinbarung eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, derartigen Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
4. Leistungsumfang – Leistungserbringung
1. Inhalt, Art und Umfang unserer vertraglich geschuldeten Leistung werden in unserem Angebot beschrieben. Änderungen und Nebenabreden, die das Angebot ergänzen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Spezielle, sich aus nationalen Vorschriften oder Bräuchen des Bestimmungslandes ergebende Anforderungen bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung. Für die Herstellung und Prüfung der Kaufsache und für die Zertifizierung der Prüfergebnisse gelten die Standards der Bundesrepublik Deutschland. Muster, Zeichnungen, Beschreibungen, Katalog- und Prospektangaben u. ä. sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
3. Übernehmen wir im Einverständnis mit dem Auftraggeber Arbeitsergebnisse Dritter als Grundlage oder Bestandteil unserer Leistung, so können wir diese Ergebnisse unserer weiteren Leistungserbringung ungeprüft zugrunde legen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt uns ausdrücklich und in Textform den Auftrag, die übernommenen Arbeitsergebnisse zu prüfen.
4. Wir werden unsere Leistung auf Grundlage der im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringen. Nach dem Stand der Technik ist es generell nicht möglich, sämtliche Abweichungen oder Fehler des Vertragsgegenstands unter allen Anwendungsbedingungen festzustellen.
5. Führen Änderungswünsche oder zusätzliche Leistungsanforderungen des Auftraggebers zur Veränderung des Umfangs unserer Leistung, so werden wir diese unter Angabe der voraussichtlichen Mehrkosten anbieten und nach Beauftragung durch den Auftraggeber gesondert in Rechnung stellen.
6. Wir sind berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise an Dritte zu vergeben. Hiervon bleiben unsere Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber unberührt.
7. Werkzeuge und Produktionsmittel, die vom Kunden bezahlt werden, sind zur ausschließlichen Verwendung für diesen Kunden bestimmt und bleiben auch nach Wegfall des Produktes unser Eigentum.
8. Der Auftraggeber darf Rechte aus den mit uns getätigten Geschäften nicht ohne unsere vorherige Zustimmung an Dritte abtreten.
5. Preise – Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten in EUR (€) EXW Sindelfingen, Böblingen oder Esslingen. Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport, bei Auslandslieferungen auch Zoll- und sonstige Gebühren, werden vom Auftraggeber getragen.
2. Beauftragt uns der Auftraggeber mit der Herstellung von Werkzeugen oder Formen, sind 50 % der Vergütung bei Auftragserteilung und 50 % nach Lieferung zur Zahlung fällig.
3. Wir behalten und das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4. Beauftragt der Auftraggeber uns mit der Herstellung von Werkzeugen oder Formen, und stellt sich nach Beginn der Herstellung heraus, dass unsere Kosten höher sind, als bei Vertragsschluss zugrunde gelegt, ohne dass dies bei Vertragsschluss für uns erkennbar war, sind wir berechtigt, die Vergütung in angemessenen Umfang an die höheren Kosten anzupassen.
5. Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich zu der Vergütung der von uns erbrachten Leistung und/oder gelieferten Ware.
6. Zu unseren Preisen kommt die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Bei einer Änderung der Umsatzsteuer sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen.
7. Unsere Rechnungen werden elektronisch übermittelt und sind mit Zugang beim Empfänger zur Zahlung fällig.
8. Sämtliche Zahlungen des Auftraggebers an uns müssen durch Überweisung erfolgen. Wir akzeptieren keine Schecks und keine Wechsel.
9. Wir sind berechtigt, Teilzahlungen des Auftraggebers ungeachtet einer abweichenden Leistungsbestimmung des Auftraggebers nach § 366 Abs.2 BGB zu verrechnen.
10. Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
11. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers hervorzurufen (Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels, Einzelzwangsvollstreckung, Stellung eines Insolvenzantrags), sind wir berechtigt, vom Auftraggeber nach dessen Wahl die Zahlung der Vergütung oder die Stellung von Sicherheiten in Höhe der von dem Auftraggeber zu leistenden Vergütung Zug um Zug gegen unsere Leistung zu verlangen. Ist der Auftraggeber nicht imstande, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung Sicherheit zu leisten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen sind wir zu weiteren Leistungen nur Zug um Zug gegen die Zahlung der Vergütung oder die Stellung von Sicherheiten in Höhe der von dem Auftraggeber zu leistenden Vergütung verpflichtet.
6. Lieferung
1. Ein Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
2. Wir sind berechtigt, unsere Leistung in Teilleistungen zu erbringen und diese auch abzurechnen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
7. Lieferfrist
1. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt nach Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Begehrt der Auftraggeber eine unserer Leistungen binnen einer bestimmten Frist, ist hierfür eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. Wir sind nicht verpflichtet, uns überlassenes Material darauf hin zu überprüfen, ob der Auftraggeber Dritten gegenüber eine Frist oder sonstige Verpflichtungen einzuhalten hat.
3. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich, auch innerhalb eines Lieferverzugs, bei jeglicher Form von höherer Gewalt (insbesondere Pandemien), Arbeitskämpfen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und von uns nicht zu vertretenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Betriebsstörungen. Vereinbarte Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt, dass wir von unserem Lieferanten rechtzeitig selbst beliefert werden. Ist dies nicht der Fall, verlängern sie sich angemessen.
4. Bei Auftragsänderungen, die nach Vertragsschluss zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbart werden und die die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang.
5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf dem Auftraggeber die Versandbereitschaft angezeigt haben oder der Liefergegenstand unser Werk verlasen hat.
6. Verzögern sich Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, können wir dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
8. Abnahme bei Werkleistungen
1. Erbringen wir für den Auftraggeber Werkleistungen, so hat der Auftraggeber unsere vertragsmäßig erbrachte Werkleistung abzunehmen und die Abnahme in Textform uns gegenüber zu erklären. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
2. Wir können die Abnahme einer Teilleistung insbesondere nach Erreichung eines vereinbarten Milestones verlangen.
3. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber unser Werk nicht innerhalb ihm einer von uns gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
9. Werkzeuge und Formen
1. Fertigen wir im Rahmen der beauftragten Leistung (Hilfs-) Modelle, Formen, Werkzeuge etc. (nachfolgend als „Werkzeuge“ bezeichnet). sind diese nicht Bestandteil der Leistung und bleiben in unserem Eigentum, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
2. Nach Abnahme der beauftragten Leistung durch den Kunden sind wir dazu berechtigt auftragsbezogene Werkzeuge zu verschrotten.
10. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen vor.
2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur Begleichung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4. Bei Pfändungen, sonstigen Eingriffen Dritter oder Besitzwechsel des Kaufgegenstandes wird uns der Auftraggeber unverzüglich in Textform benachrichtigen. Vollstreckungsbeamte oder Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
5. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Durchsetzung der Aufhebung des Zugriffs und der Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
6. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall ermächtigt wird, die von uns erworbene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Rechnungsendbetrags unserer offenen Forderungen einschließlich Umsatzsteuer ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug ist sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7. Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstands durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstands zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
8. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstands zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für uns.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
11. Gewährleistung
1. Wir leisten Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
2. Der Auftraggeber hat die von uns erbrachten Warenlieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vertragsidentität, Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen und, wenn sich Abweichungen oder Mängel zeigen, diese uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt unsere Ware oder Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss der Auftraggeber diesen unverzüglich nach Entdeckung uns anzeigen; anderenfalls gilt unsere Ware oder Leistung auch im Hinblick auf diesen Mangel als genehmigt. Gilt unsere Ware oder Leistung als genehmigt, sind Rückgriffsansprüche nach §§ 437 ff., 478 BGB ausgeschlossen.
3. Wir können die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs.2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; unser Recht, auch diese zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, bleibt unberührt.
4. Unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber in keinem Fall zum Rücktritt vom Vertrag.
5. Stellen wir fest, dass ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel der von uns gelieferten Sache auf der Fehlerhaftigkeit einer von einem unserer Lieferanten gelieferten Sache beruht, teilen wir dies dem Auftraggeber in Textform mit und treten unsere Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten an den Auftraggeber ab. In diesem Fall kann der Auftraggeber Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche gegen uns erst geltend machen, wenn er vorher nachweislich erfolglos gegen unseren Lieferanten Gewährleistungs- oder Rückgriffsansprüche geltend gemacht hat.
6. Stellen wir fest, dass ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel tatsächlich nicht vorliegt oder der Liefergegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden und dadurch der Schaden entstanden ist oder der Schaden auf unsachgemäßer Behandlung oder Verschleiß beruht, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die Kosten des Mangelbeseitigungsversuchs, insbesondere Kosten für Arbeitszeit und Material sowie Fahrtkosten zu ersetzen. Pro Mannstunde berechnen wir EUR (€) 120,00 zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Geltendmachung höherer Kosten bleibt uns vorbehalten. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
7. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt, falls nicht in Textform anders vereinbart, 12 Monate ab Gefahrübergang. Die Beweislast liegt bei dem Auftraggeber.
12. Schadensersatz – Rücktritt
1. Verletzen wir eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis oder erbringen wir die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet, kann der Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
2. Der Auftraggeber kann vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn unsere Pflichtverletzung unerheblich ist.
3. Wir sind ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält und die Pflichtverletzung erheblich ist,
b) der Auftraggeber falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder
c) die von uns geschuldete Leistung nicht verfügbar ist. In diesem Fall verpflichten wir uns, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich zu erstatten.
d) die von uns geschuldete Leistung aufgrund von höherer Gewalt (insbesondere Pandemien), Arbeitskämpfen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Betriebsstörungen nicht verfügbar ist.
13. Rechte Dritter
1. Für Ansprüche aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder von Urheberrechten (im Folgenden: Schutzrechte) haften wir nicht, wenn der Auftraggeber oder ein Unternehmen, an welchem der Auftraggeber eine Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte innehat, Eigentümer des Schutzrechts ist.
2. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine unserer Leistungen seine Schutzrechte verletzt, benachrichtigt uns der Auftraggeber unverzüglich, umfassend und in Textform und gibt uns Gelegenheit, die geltend gemachten Ansprüche abzuwehren.
3. Wir sind nach eigener Wahl berechtigt, für unsere ein Schutzrecht verletzende Leistung ein Nutzungsrecht zu erwirken oder die Leistung so zu modifizieren, dass sie das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder sie durch eine das Schutzrecht nicht mehr verletzende gleichartige Leistung zu ersetzen.
4. Überlässt uns der Auftraggeber zur Herstellung von Produkten Zeichnungen, Modelle oder Muster, steht er uns gegenüber dafür ein, dass diese frei von Schutzrechten Dritter sind. Machen Dritte uns gegenüber Schutzrechte geltend, stellt uns der Auftraggeber auf erste Anforderung hin frei. Wir sind in diesem Fall ohne Prüfung der Rechtslage weiter berechtigt, die Herstellung und Auslieferung der betroffenen Produkte einzustellen.
14. Haftung
1. Wir haften für alle Schäden, die durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
2. Wir haften auch für die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, soweit ein Verstoß gegen diese die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
3. Wir haften auch, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder dem Auftraggeber eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder des Werks gegeben haben.
4. Wir haften auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder auf einer schuldhaften Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
5. Im Übrigen sind alle Schadensersatzansprüche gegen uns, insbesondere wegen Verzugs oder Pflichtverletzung sowie außervertragliche Ansprüche, auch wegen entgangenen Gewinns, ausgebliebener Einsparungen, entgangener Gebrauchsvorteile, fehlgeschlagener Aufwendungen, mittelbarer Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.
6. Wir haften nicht für Schäden, die auf kundenseitige Beistellteile zurückzuführen sind.
7. Eventuelle Schadensersatzansprüche sind darüber hinaus der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ansprüche, die infolge der Realisierung von für uns nicht vorhersehbaren Exzessrisiken entstehen, können nicht geltend gemacht werden.
Diese Begrenzung gilt nicht, wenn wir dem Auftraggeber einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder des Werks gegeben haben.
Diese Begrenzung gilt auch nicht, soweit es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder auf einer schuldhaften Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, handelt.
8. Unsere gesetzliche Haftung wegen einer Verletzung von Gesundheit oder Leben sowie nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleibt von den vorstehenden Klauseln unberührt.
15. Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse uneingeschränkt geheim zu halten und Dritten nicht offenzulegen. Als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gelten alle Angaben über die betrieblichen Verhältnisse des jeweils anderen Vertragspartners, soweit er diese nicht selbst veröffentlicht oder diese nicht offensichtlich oder öffentlich zugänglich sind. Diese Verpflichtung besteht auch über die Vertragsdauer hinaus fort.
16. Neuheitsschutz
Durch den Austausch von Informationen jeglicher Art zwischen den Parteien wird in keinem Fall eine Neuheitsschädlichkeit nach § 3 PatG, Art. 54 des Europäischen Patentübereinkommens sowie entsprechender Bestimmungen der Patentgesetze anderer Länder begründet.
17. Gerichtsstand – Streitbeilegung – Rechtswahl
1. Gerichtsstand ist Böblingen.
2. Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.
3. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
18. Sonstiges – Salvatorische Klausel
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages, eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung oder eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragspartner vereinbaren für diesen Fall anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke die Geltung der gesetzlichen Vorschriften.